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Widerruf Autokredit - BGH XI ZR 179/21

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 9. September 2021 die Tür für den Widerruf von Autokrediten weit aufgestoßen (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der Bundesgerichtshof folgte nun mit Urteil vom 12. April 2022 der Rechtsprechung des EuGH (Az.: XI ZR 179/21).
Frederick M. Gisevius
Frederick M. Gisevius

Herr Frederick Gisevius studierte an der Eberhard Karls Universität in Tübingen Rechtswissenschaften.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 9. September 2021 die Tür für den Widerruf von Autokrediten weit aufgestoßen (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der Bundesgerichtshof folgte nun mit Urteil vom 12. April 2022 der Rechtsprechung des EuGH (Az.: XI ZR 179/21).

Der EuGH hatte u.a. bemängelt, dass die Angaben zum Verzugszins oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in vielen Kreditverträgen nicht ausreichend seien. „Folge der unzureichenden Angaben ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Kreditvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Am EuGH ging es um Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW-Bank.

In dem Verfahren vor dem BGH hatte der Kläger den Kauf eines gebrauchten BMW 318d im Jahr 2016 zum Teil über Darlehen finanziert. 2019 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags.

In dem Kreditvertrag heißt es, dass für ausbleibende Zahlungen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz pro Jahr berechnet werden. So eine pauschale Angabe zum Verzugszins sei nicht ausreichend, hatte der EuGH entschieden. Verzugszinsen müssten mit einem konkreten Zinssatz und nicht nur pauschal mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angegeben werden, so der EuGH. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigte der BGH mit seinem aktuellen Urteil die Sichtweise des EuGH. Es müsse der zum Vertragsschluss geltende konkrete Prozentsatz angegeben werden. Dies sei hier nicht erfolgt, so die Karlsruher Richter.

„Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass Autokredite und andere Verbraucherdarlehen noch lange widerrufen werden können, wenn die Bank keine konkreten Angaben zum Verzugszins gemacht hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Bei Autokäufen wird der Kreditvertrag häufig vom Händler vermittelt. Liegt ein solches verbundenes Geschäft vor, werden durch den Widerruf der Kreditvertrag und der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt das Fahrzeug dann an die Bank und erhält seine geleisteten Raten inkl. einer möglichen Anzahlung zurück. In der Regel ist dies finanziell deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos.

„Der Widerruf ist eine interessante Option, um aus dem Kaufvertrag auszusteigen. Voraussetzung für den Widerruf ist lediglich, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder unzureichende Pflichtangaben gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierungen

 

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